Gesetzliche Änderung zur Regelung der Maklerprovision ab Dezember 2020
Ab 23.12.2020 tritt ein neues Gesetz in Kraft, das die Verteilung der Maklerprovision beim Immobilienkauf neu regelt.
Beauftragt ein Eigentümer einen Makler mit dem Verkauf seiner Wohnung oder seines Einfamilienhauses, so hat er künftig mindestens 50% der Maklergebühr zu bezahlen. D.h. im Umkehrschluss, man darf dem Käufer nicht mehr als die Hälfte der Gesamtprovision in Rechnung stellen.
Bisher konnten die Parteien die Verteilung der Maklerprovision frei vereinbaren. In der Praxis war es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In manchen Ländern zahlte der Verkäufer als Auftraggeber die gesamte Provision, in anderen galt i.d.R. die Provisionsteilung. So auch üblicherweise in Baden-Württemberg und in Bayern.
Ziel des Gesetzgebers ist es, bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen zu schaffen, die Transparenz und Rechtssicherheit schaffen sollen. Außerdem soll der Käufer, der vor allem in der aktuellen Marktlage aufgrund des geringen Angebots bei der Suche nach einer Immobilie unter Druck steht, vor der Ausnutzung einer Zwangslage geschützt werden, in der ihm die gesamte oder zumindest der Großteil der Provision auferlegt werden kann.
Das lang diskutierte Bestellerprinzip, bei dem der Makler ausschließlich vom Auftraggeber bezahlt wird, was üblicherweise der Verkäufer ist, ist somit vom Tisch.
Das Gesetz beschränkt sich zum einen nur auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen und zum anderen auch nur auf Verbraucher. Handelt der Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklergebühren auch anderweitig vereinbart werden.
Wie geht Oesterle Immobilien damit um?
Oesterle Immobilien reagiert auf die gesetzliche Änderung mit einem Provisionswahlmodell, bei dem der Verkäufer je nach gewählter Leistung zwischen 2,0% und 3,0% des Kaufpreises zzgl. MwSt zu bezahlen hat. Gleichzeitig ist die versprochene Leistung im Maklerauftrag schriftlich zugesichert. Halten wir diese nicht ein, so hat der Aufraggeber ein Sonderkündigungsrecht, ohne dass ihm dabei Kosten entstehen.
Nähere Infos zu unserem Provisionswahlmodell mit Leistungsgarantie unter:
https://www.oesterle-immobilien.de/fuer-immobilieneigentuemer/verkaufen/
Vermietung von Wohnimmobilien unverändert
Bei der Vermietung von Mietwohnungen gilt bereits seit 2015 das Bestellerprinzip. Beauftragt der Vermieter den Makler, so hat auch dieser ihn vollständig zu bezahlen.
Wir bieten daher seit 2015 unseren Vermieter-Service. Hier kann der Vermieter einzelne Leistungen bei uns buchen und bezahlt eine entsprechend geringere Gebühr. Wählt er den Komplett-Service, so hat er bei Oesterle Immobilien eine Vermittlungsgebühr von 1,5 Kaltmieten zzgl. MwSt zu bezahlen (i.d.R. bei anderen Maklern 2 Kaltmieten zzgl. MwSt).
Mehr zu unserem Vermieter-Service unter:
https://www.oesterle-immobilien.de/fuer-immobilieneigentuemer/vermieten/